BGH Urteil
Bedarfstäuschung: Räumungsvergleich Auslegung
Neutral
Aktenzeichen:
VIII ZR 99/14
Urteil vom:
10.06.2015
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.06.2015 (Az. VIII ZR 99/14) entschieden, dass ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter deswegen geltend gemachten Schaden unterbrechen kann.
Im konkreten Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis, weil er die streitgegenständliche Wohnung für den Hausmeister benötigte. Später machte der Vermieter sein Räumungsbegehren auf dem Klageweg geltend, in der zweiten Instanz wurde sodann ein Räumungsvergleich geschlossen, in dem sich der Mieter zur Räumung verpflichtete. Nach dem Auszug des Mieters zog jedoch nicht der angekündigte neue Hausmeister, sondern eine Familie in die Wohnung ein. Der ehemalige Mieter, der die Wohnung aufgrund des Vergleichs geräumt hatte, verlangte nun Schadensersatz wegen Vortäuschung des Betriebsbedarfs.
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass im Falle der Vortäuschung einer Bedarfssituation der Mieter grundsätzlich vom Vermieter Schadensersatz verlangen kann. Ob ein zwischen Kündigung und Schadensersatzbegehren geschlossener Räumungsvergleich aber die Verpflichtung zum Schadensersatz ausschließt, richte sich danach, ob mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten.
An den Willen des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter zu verzichten, seien strenge Anforderungen zu stellen, der Verzichtswille müsse - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein. Sei ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich geregelt, bedürfe es dazu bedeutender Umstände, die etwa darin liegen können, dass sich der Vermieter zu einer namhaften Abstandszahlung verpflichte. Die bloße Zubilligung einer sechsmonatigen Räumungsfrist oder die Mietzahlung nur bis zum Auszug sei dazu nicht ausreichend. War das Mietverhältnis vor dem Vergleich aber zerrüttet, kann dies auf einen Verzicht hindeuten.
Im konkreten Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis, weil er die streitgegenständliche Wohnung für den Hausmeister benötigte. Später machte der Vermieter sein Räumungsbegehren auf dem Klageweg geltend, in der zweiten Instanz wurde sodann ein Räumungsvergleich geschlossen, in dem sich der Mieter zur Räumung verpflichtete. Nach dem Auszug des Mieters zog jedoch nicht der angekündigte neue Hausmeister, sondern eine Familie in die Wohnung ein. Der ehemalige Mieter, der die Wohnung aufgrund des Vergleichs geräumt hatte, verlangte nun Schadensersatz wegen Vortäuschung des Betriebsbedarfs.
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass im Falle der Vortäuschung einer Bedarfssituation der Mieter grundsätzlich vom Vermieter Schadensersatz verlangen kann. Ob ein zwischen Kündigung und Schadensersatzbegehren geschlossener Räumungsvergleich aber die Verpflichtung zum Schadensersatz ausschließt, richte sich danach, ob mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten.
An den Willen des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter zu verzichten, seien strenge Anforderungen zu stellen, der Verzichtswille müsse - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein. Sei ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich geregelt, bedürfe es dazu bedeutender Umstände, die etwa darin liegen können, dass sich der Vermieter zu einer namhaften Abstandszahlung verpflichte. Die bloße Zubilligung einer sechsmonatigen Räumungsfrist oder die Mietzahlung nur bis zum Auszug sei dazu nicht ausreichend. War das Mietverhältnis vor dem Vergleich aber zerrüttet, kann dies auf einen Verzicht hindeuten.
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